Entrümpelung und Haushaltsauflösung: Was steuerlich wirklich geht
Häufig wird behauptet, eine Entrümpelung sei einfach steuerlich absetzbar. So pauschal stimmt das nicht. Hier steht, in welchen Fällen die Kosten eine Rolle spielen können und in welchen nicht.
Häufig wird behauptet, eine Entrümpelung lasse sich einfach von der Steuer absetzen. So pauschal stimmt das nicht. Für Privatleute ist die klassische Entrümpelung oder Haushaltsauflösung nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt. Bei Erben, Vermietern und Firmen können die Kosten dagegen eine Rolle spielen. Hier ist der Überblick.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe sich etwas in Ihrem Fall auswirkt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Privat: Haushaltsauflösung und Sperrmüll sind nicht begünstigt
Das Bundesfinanzministerium führt in seiner Liste zu § 35a EStG die Haushaltsauflösung, die Sperrmüllabfuhr und die Müllabfuhr ausdrücklich als nicht begünstigt. Bei Entsorgungsleistungen spielt zudem eine Rolle, dass die Hauptleistung außerhalb des Haushalts stattfindet.
Tatsächlich eigenständige, begünstigte Leistungen im eigenen Haushalt können trotzdem berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar getrennt abgerechnet werden. Eine bloße Umbenennung oder rechnerische Aufteilung einer Entrümpelung genügt nicht. Beispiele:
- Reinigung der eigenen, gerade verlassenen Wohnung kann bei engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Auszug als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.
- Montagearbeiten im eigenen Haushalt können als Handwerkerleistung zählen. Dafür gilt ein eigener Höchstbetrag von 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr.
- Entsorgung ist nur als Nebenleistung einer begünstigten Arbeit begünstigt, etwa der Abtransport von Fliesen nach einer Renovierung.
Voraussetzung ist immer eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto der Firma, also per Überweisung, Karte oder Lastschrift. Werden bei uns eigenständige Reinigungs- oder Montageleistungen beauftragt und erbracht, weisen wir sie auf der Rechnung getrennt aus.
Erben: Räumungskosten bei der Erbschaftsteuer
Wer die Wohnung eines Verstorbenen auflösen lässt, kann die Kosten unter Umständen als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19). Nicht abziehbar ist eine Räumung, die nur der Vorbereitung eines Verkaufs oder einer Vermietung dient.
Für die Erbfallkosten insgesamt, also etwa Bestattung, Grab und Nachlassregelung zusammen, werden ohne Einzelnachweis 15.000 Euro je Erbfall berücksichtigt (für Erbfälle ab 2025, davor 10.300 Euro). Räumungskosten sind darin enthalten. Ein Einzelnachweis kann steuerlich relevant werden, wenn die abziehbaren Kosten zusammen höher liegen und überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Dafür brauchen Sie ordentliche Rechnungen.
Mehr zum Ablauf lesen Sie auf unserer Seite zur Haushaltsauflösung.
Vermieter: in der Regel Werbungskosten
Räumen Sie eine vermietete Wohnung oder eine Wohnung, die Sie nachweislich vermieten wollen, sind die Kosten in der Regel Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung. Nach einem Kauf gilt eine Besonderheit: Instandsetzungs- und Modernisierungskosten in den ersten drei Jahren können als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten, wenn sie ohne Umsatzsteuer mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes ausmachen. Ob Entrümpelungskosten dazugehören, ist im Einzelfall zu prüfen.
Unternehmen: Betriebsausgaben und Vorsteuer
Betrieblich veranlasste Räumungs- und Entsorgungskosten, etwa bei einer Betriebsauflösung oder Büroräumung, sind grundsätzlich Betriebsausgaben, bei einer Betriebsaufgabe entsprechende Aufgabekosten. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können die Vorsteuer abziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, darunter eine ordnungsgemäße Rechnung. Kleinunternehmer haben in der Regel keinen Vorsteuerabzug. Für steuerpflichtige Leistungen zwischen inländischen Unternehmen gilt grundsätzlich die E-Rechnungspflicht, für Leistungen bis Ende 2026 gibt es Übergangsregeln für Papier und PDF.
Mit Rechnung: Das haben Sie davon
- Kein Risiko einer Ohne-Rechnung-Abrede: Vereinbaren beide Seiten bewusst eine Zahlung ohne Rechnung, um Steuern zu umgehen, kann der Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichtig sein. Dann können Ansprüche bei Mängeln oder Schäden und Rückzahlungsansprüche weitgehend entfallen.
- Verantwortung für den Abfall: Wer die Entsorgung an eine Firma vergibt, bleibt verantwortlich, bis sie ordnungsgemäß abgeschlossen ist, und muss eine zuverlässige Firma auswählen (§ 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Illegale Ablagerungen können mit Geldbußen bis 100.000 Euro geahndet werden. Gegen einen Auftraggeber kommen Maßnahmen nur in Betracht, wenn ihm selbst ein Pflichtverstoß zugerechnet werden kann.
- Ein Nachweis für alle Beteiligten: Erbengemeinschaft, Hausverwaltung, Betreuungsgericht oder Finanzamt sehen, welche Leistungen abgerechnet wurden.
Bei uns bekommen Sie immer eine Rechnung, unsere Preise für Privatkunden verstehen sich inklusive MwSt.
Häufige Fragen
Kann ich eine Entrümpelung als Privatperson absetzen?
Die Entrümpelung oder Haushaltsauflösung selbst ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt. Tatsächlich eigenständige Reinigungs- oder Montageleistungen im eigenen Haushalt können nach § 35a begünstigt sein, wenn sie getrennt abgerechnet und überwiesen werden.
Ich habe geerbt. Sollte ich die Rechnung aufbewahren?
Ja. Ohne Nachweis werden für alle Erbfallkosten zusammen 15.000 Euro berücksichtigt. Liegen die abziehbaren Kosten darüber und fällt Erbschaftsteuer an, brauchen Sie die Rechnungen für den Einzelnachweis.
Ich vermiete die Wohnung danach. Was gilt?
Dann sind die Räumungskosten in der Regel Werbungskosten. Nach einem Kauf kann in den ersten drei Jahren die 15-Prozent-Grenze eine Rolle spielen, das ist im Einzelfall zu prüfen.
Grundlagen: § 35a EStG und BMF-Schreiben vom 09.11.2016 in der Fassung vom 01.09.2021, Anlage 1; BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19; § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; § 6 Abs. 1 Nr. 1a und § 4 Abs. 4 EStG; §§ 14, 15, 27 Abs. 38 UStG; § 22 und § 69 KrWG; BGH, Urteile vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13) und 11.06.2015 (VII ZR 216/14). Stand: September 2026.